Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lead Hero GmbH

Die Lead Hero GmbH wird nachfolgend „Auftragnehmer/AN“ genannt, der Vertragspartner nachfolgend „Auftraggeber/AG“, gemeinsam auch die „Parteien“. Der AN hat erfolgreich eine Software zur Vertriebsunterstützung entwickelt und im Markt bewiesen. Die SaaS-Software von AN richtet sich an Marketing- und Vertriebsspezialisten, die diese nutzen, um themenspezifische Matching-Plattformen aufzubauen. Der AG ist Vertriebs- und Marketingspezialist und möchte das auf der Software basierende Geschäftsmodell nutzen. Hierzu stellt der AN ihm die Software sowie sein Fachwissen über die Vertriebsart zur Verfügung.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die mit dem AN geschlossen werden. Soweit nicht auf einen Vertragstyp bezogen, gelten die Klauseln für jede Art von Vertrag mit dem AN. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB. Bisherige AGB werden durch die nachstehenden ersetzt. Der AN widerspricht ausdrücklich etwaigen AGB des Kunden; sie werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn der AN ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die nachstehenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsabschlüsse:


1. Inhalt und Umfang des Vertrags

1.1. Ziel der Parteien ist stets, partnerschaftlich, vertrauensvoll und langfristig ein gemeinsames Geschäft aufzubauen.

1.2. Der AN wird dem AG seine Software zur Erstellung von Matching-Plattformen gemäß dem jeweiligen Einzelauftrag zur Verfügung stellen.

1.3. Zur Lead-Generierung beinhaltet die Software ein interaktives Multi-Step-Kontakt- Formular. Das Multi-Step-Formular kann auf einer separat und eigenständig vom AG einzurichtenden und unterhaltenen Website eingesetzt werden. Alternativ können Daten über eine Schnittstelle (API) in die Software eingebunden werden, um von dort aus weiter bearbeitet zu werden.

1.4. Die Software beinhaltet weiterhin die Funktionalität zur (vom AG zu überwachende und zu betreibende) Organisation, Versendung und vergütete Vermittlung dieser Leads an Kunden. Die Software ist online per Internetbrowser zugänglich.

1.5. Die Software verarbeitet die im Multi-Step-Kontakt-Formular gewonnenen oder per API eingebundenen Daten dergestalt, dass die Daten anonymisiert, jedoch mit allen für einen Vertrag zwischen Interessenten und Kunden entscheidenden Kriterien manuell oder automatisiert per Email an vom AG eingepflegte Kunden versendet werden. Diese Kunden haben daraufhin die Möglichkeit, die Kontaktdaten eines jeden Interessenten (sog. „Lead“) über einen strukturierten Prozess freizuschalten. Im Anschluss an die erfolgreiche Freischaltung erhält der Kunde automatisch die Kontaktdaten des Interessenten. Pro Freischaltung wird seitens des Kunden eine vom AG bestimmte Gebühr fällig. Eine Rechnungsstellung erfolgt automatisiert über die Software des AN.

1.6. Die Software wird von AN kontinuierlich weiterentwickelt, um auf die Bedürfnisse der neuen und bestehenden AG einzugehen. Dazu kann der AG Input jeglicher Form liefern, die vom AN genutzt wird, um die Software für ihn und alle weiteren AG zu verbessern. Sofern der AG einen solchen Input an AN gibt, tut er dies freiwillig und ohne jegliche Form von finanzieller Kompensation. Bei Input durch den AG räumt dieser dem AN das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, den Input umfassend mit dem Ziel einer kommerziellen Vervielfältigung, Verbreitung und Vermarktung, zu nutzen und zu verwerten.

1.7. Der AN wird dem AG je nach Bedarf sein Wissen im angemessenen Umfang zur Verfügung stellen, um einen erfolgreichen Aufbau zu unterstützen.

1.8. Der AG wird sein Wissen in Marketing und Vertrieb einsetzen, um die Plattform dauerhaft mit entsprechenden Leads und Kunden zu versorgen. Darüber hinaus wird AG alle weiteren, nötigen Aktivitäten unternehmen, um die Matching-Plattform(en) zum Erfolg zu führen.


2. Rechte und Pflichten des AN

2.1. Der AN stellt dem AG während der Vertragslaufzeit die Funktionalität der in Ziff. 1 beschriebene SaaS-Software („Software“) zur Verfügung. Die Software ist dem AG bekannt, er hat sie im Vorfeld dieses Vertragsschlusses ausführlich getestet.

2.2. Der AN wird dem AG, je nach Bedarf des AN, sein Wissen aus den folgenden Bereichen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen:

2.2.1. Zur Akquise und Betreuung von am Erwerb von Leads interessierten Kunden;

2.2.2. Telefonische Qualifizierung von Leads;

2.2.3. Preisgestaltung zur Findung eines optimalen Verkaufspreises der Leads;

2.2.4. Erfolgsfaktoren des Marketings (funktionierende Marketingkanäle);

2.2.5. Optional und gesondert zu vereinbaren: Entwicklung weiterer Geschäftsbereiche.

2.3. Der AN gewährleistet nicht den Erfolg des Geschäftsmodells. Ebenfalls wird keine Gewährleistung übernommen für Beratungen und Leistungen in Bezug auf vorzunehmende Vertriebs- und Marketingaktivitäten.

2.4. Der AN führt eine wöchentliche Datensicherung durch. Soll eine Datensicherung in kürzeren Zeitintervallen durchgeführt werden, ist AG dafür selbst zuständig und verantwortlich.


3. Rechte und Pflichten des AG

3.1. Die zum erfolgreichen Aufbau des Geschäfts der auf der Software basierenden Lead- Generierung und Monetarisierung notwendigen und hilfreichen Maßnahmen bleiben dem AG vorbehalten – dazu gehören vorrangig die Unterhaltung einer Webseite, Werbeaktivitäten zur Generierung von Leads/Interessenten aus dem/n im Einzelauftrag definierten Vertical/s inkl. Qualifizierung und Versand an potentielle Käufer, die Akquise und Betreuung von Kunden, die Interesse an einer kontinuierlichen Übernahme und Bearbeitung an den zu Ziff. 3.2 generierten Leads haben, die monatliche Rechnungsstellung und das Forderungsmanagement.

3.2. Die Kosten des Aufbaus und Betriebs der Matching-Plattform, der Gewinnung und Betreuung von Interessenten und Kunden sowie die Verwaltung und Abrechnung übernimmt der AG vollständig. Der AN übernimmt ausschließlich die mit der Software sowie der unterstützenden Ratschläge gemäß Ziff. 2.2 verbundenen Kosten.

3.3. Der AG rechnet alle Dienstleistungen der Lead-Generierung mittels der Software und damit in Verbindung stehender Leistung ausschließlich über die Software des AN ab. Stimmt der AN vorher schriftlich zu, ist eine Rechnungsstellung außerhalb der Software zulässig.

3.4. Der AG wird den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete und angemessene Vorkehrungen bestmöglich verhindern.

3.5. Der AG ist für die Eingabe und Pflege der erforderlichen Daten und Informationen allein verantwortlich.


4. Nutzungsrechte

4.1. AN räumt dem AG das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete Software während der Dauer des Vertrages bestimmungsgemäß zu nutzen.

4.2. AG darf die Software nur soweit nutzen, wie dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.

4.3. AG ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung oder -lizenzierung der Software ist dem AG somit ausdrücklich nicht gestattet.

4.4 Sollte dem AG durch den AN eine Website erstellt werden, verbleibt diese für die gesamte Dauer und auch nach Beendigung der Zusammenarbeit im Besitz des AN. Nach Beendigung dieses Vertrages ist es dem AG nicht weiter gestattet diese Website zu nutzen. Weiterhin ist er AG nicht berechtigt die Website eigenständig und ohne Zustimmung des AN zu vervielfältigen und/oder für andere Projekte zu verwenden, die nicht durch diesen Vertrag geregelt sind.


5. Vergütung

5.1. Soweit der AN für seine Leistungen von dem AG eine Vergütung in Form einer Umsatzbeteiligung erhält, wird die Umsatzbeteiligung aus allen Umsätzen errechnet, die über die oder aufgrund des Betriebs der vom AN überlassenen Software erzielt werden. Als Umsatz werden dabei alle Leistungen verstanden, die ordnungsgemäß jeweils binnen 30 Tagen abgerechnet wurden oder abgerechnet hätten werden können. Von den so errechneten Umsätzen können Umsätze abgezogen werden, die trotz Einsatzes des Forderungsmanagements oder von Inkassounternehmen nicht einträglich sind; dieser Abzug erfolgt zum Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Uneinbringlichkeit.

5.2. Der AN erhält einen Betrag von 15% des nach den vorstehenden Absätzen erzielten Umsatz – zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Sollte der AG auf ihn abgestimmte Anpassungen in der Software wünschen, erhöht sich der Betrag auf 20%.

5.3. Der AN erhält eine Setup-Gebühr in Höhe von 2.000,00 € zzgl. der jeweils geltenden MwSt. Die Setup-Gebühr wird mit Start der operativen Inbetriebnahme einer Plattform oder in beidseitigem Einverständnis zu einem früheren Zeitpunkt in Rechnung gestellt. Wichtig: Bei Registrierung fallen keine Kosten an. Die Setup-Gebühr wird auf eine Vergütung nach Ziff. 5.1, 5.2 angerechnet.

5.4. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich. Der AG teilt dem AN bis zum dritten Tag des Folgemonats die entsprechenden Umsätze mit. Der AN hat das Recht, sich Kontoauszüge zur Kontrolle vorlegen zu lassen. Auf Basis der mitgeteilten Umsätze erstellt der AN die Rechnung. Der Zahlungsanspruch des AN wird mit Zugang beim AG fällig. Der AG kommt ohne weitere Erklärung 14 Tage nach Zugang der Rechnung mit der Zahlung der Vergütung in Verzug.

5.5. Sollten die zur Rechnungsstellung notwendigen Daten bzw. angeforderte Kontoauszüge des Vormonats nicht bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats dem AN vorgelegt worden sein, ist der AN berechtigt eine Rechnung in angemessener Höhe zu erstellen. Die Rechnungshöhe soll sich an dem geschätzten Umsatz orientieren. Dieser Zahlungsbetrag wird mit Zugang beim AG fällig. Der Anspruch des AN auf Erhalt der Kontoauszüge und der Abrechnungsmodus gem. Ziff. 5.3 bleiben davon unberührt. Eine spätere Abrechnung gem. Ziff. 5.3 wird mit der Rechnung nach Ziff. Error! Reference source not found. S. 1 verrechnet.


6. Vertragsdauer und Kündigung

6.1. Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von sechs (6) Monaten ab Inbetriebnahme der Software durch den AG. Als Inbetriebnahme wird der Beginn der aktiven Vermarktung einer Webseite mit Verwendung der Software verstanden.

6.2. Die feste Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um zwölf (12) Monate, sobald in einem Monat mehr als 5.000 € erwirtschaftet werden konnten.

6.3. Nach Ende der festen Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, wenn nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.

6.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

6.4.1. wenn der AG den Rechnungsbetrag innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit nicht an den AN zahlt;

6.4.2. wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert,

6.4.3. wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,

6.4.4. wenn eine Partei mit der Erbringung eines nicht unwesentlichen Teils der Leistungspflichten mindestens zwei (2) Wochen im Verzug ist und trotz Mahnung unter Fristsetzung von weiteren zwei (2) Wochen die Leistungen nicht erbringt.

6.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.


7. Folgen der Vertragsbeendigung

7.1. Mit Vertragsbeendigung erlischt das Recht des AG zur Nutzung der vom AN überlassenen Software sowie endet die Erbringung der weiteren Leistungen.

7.2. Bei einer Vertragsbeendigung aufgrund ungerechtfertigter Kündigung des AG oder einer Kündigung des AN aus wichtigem Grund, insbesondere eines Zahlungsverzugs des AG von mehr als 4 Wochen, bleibt der Anspruch des AN der in Ziff. 5.2 definierten Vergütung für weitere sechs (6) Monte bestehen.


8. Verantwortung und Haftung

8.1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, Erklärungen im Namen der jeweils anderen Partei abzugeben oder entgegenzunehmen, insbesondere diese gegenüber Dritten zu einer Leistung zu verpflichten.

8.2. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass selbst wenn der AG den AN mit der Erstellung einer Website zum Betrieb der Software beauftragt, der AG die Verantwortung für die Übereinstimmung des Geschäftsmodells sowie der Webseite an sich mit allen anwendbaren Normen trägt. Der AN ist insofern von der Haftung für die Funktionalität und Richtigkeit der Website freigestellt.

8.3. Der AN garantiert nicht den dauerhaften, unterbrechungsfreien Betrieb/Verfügbarkeit der Software/Leistungen und garantiert nichts, das über die im Rahmen des aktuellen Stands der Technik hinausgeht. Für die Verfügbarkeit der Software aus dem Internet (sog. Uptime) vereinbaren die Parteien eine Verfügbarkeit von 97,5 % des Jahres als aktuellen Stand der Technik.

8.4. Die Haftung des AN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt. Der AN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die in diesem Vertrag aufgeführten Verpflichtungen des AN, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Leistungen ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit der AN dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der AN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen des AN sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des AN für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Entgelts je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN.

8.5. Soweit der AN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.6. Die Haftung für Umsatzausfall wird für die Fälle von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.7. Die Einschränkungen dieser Haftungsregelung gelten nicht für die Haftung des AN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.8. Der AN muss nicht leisten und kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der AN seinerseits den Vertrag nicht erfüllen kann, obwohl der AN mit sorgfältig ausgewählten Vertragspartnern kontrahiert hat.

8.9. Der AN übernimmt keine Gewähr für die Qualität der generierten Leads, das Geschäftsmodell dieses Vertrags oder die Entwicklung von Dritten wie Internetanbietern, Suchmaschinenanbietern, externen Plattformbetreibern usw.


9. Geheimhaltung

9.1. Die Parteien werden den Inhalt dieses Vertrages und alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Durchführung über die jeweils andere Partei erhalten, vertraulich behandeln und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei Dritten zugänglich machen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit ein Vertragspartner aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer vollziehbaren Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist. Die betroffene Partei wird jedoch auch in einem solchen Fall - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und soweit den Umständen nach möglich - die andere Partei im Voraus informieren und den Inhalt der Erklärung mit diesem abstimmen.

9.2. Der Umstand der Zusammenarbeit der Parteien an sich ist von der Geheimhaltung nicht erfasst, die Parteien sind frei, im üblichen Maße die andere Partei als Referenzkunden während und nach der Vertragslaufzeit öffentlich zu benennen.


10. Datenschutz

10.1. Der AN erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO, des TMG und des BDSG. Es gelten die Datenschutzbestimmungen des AN, welche auf der Webseite des AN veröffentlicht sind. Die erhobenen Daten werden außerhalb von Tochter- /Muttergesellschaften des AN nicht an Dritte weitergegeben.

10.2. Soweit die Parteien gemeinsam Daten erheben oder der AN Daten im Auftrag des AG verarbeitet, ist der AG zur rechtmäßigen Organisation der Datenverarbeitung und -nutzung verantwortlich. Der AN wird hier auf Aufforderung des AG mitwirken und Erklärungen abgeben.

10.3. AN und AG nehmen das Thema Datenschutz sehr wichtig. Aus diesem Grund werden alle weiterhin relevanten und wichtigen Aspekte, gemäß den Bestimmungen zur Auftragsdatenverarbeitung geregelt.


11. Nebenabreden

11.1. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Dieser Vertrag berührt nicht die Gültigkeit einer etwa vereinbarten Haftungsvereinbarung oder Vertraulichkeitsvereinbarung.


12. Salvatorische Klausel, Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1. Soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages aus zwingenden Gründen unwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Eine derart unwirksame Bestimmung ist durch eine gesetzlich zulässige, ihrem wirtschaftlichen Zweck entsprechende Bestimmung zu ersetzen.

12.2.Auf diesen Vertrag sowie die mit diesem Vertrag in Beziehung stehenden Rechtsverhältnisse ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Normen des internationalen Privatrechts sowie des Kollisionsrechts anwendbar.

12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag zustande kommen, ist Hamburg, Deutschland. Dies gilt nicht, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.